Europäische akademische Grade in Deutschland
Verwaltungsrechtssache Dieter Kraus ./. Land Baden-Württemberg
BVerwG, 6 B 10.96, Beschl. v. 23.12.1996 (nicht veröff.)
Aus den Gründen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Revision
gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 28. November 1995 ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Der angefochtene Beschluß wirft die rechtsgrundsätzliche Frage
auf, unter welchen Voraussetzungen das Europäische Gemeinschaftsrecht
es zuläßt, die Befugnis zur Führung eines ausländischen
akademischen Grades von einer behördlichen Genehmigung abhängig
zu machen oder ob etwa unter den hier gegebenen Umständen nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein "sog. Anzeigeverfahren"
ausreicht. Die Streitsache kann ferner zur grundsätzlichen Klärung
Anlaß geben, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der behördlichen
Genehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht bzw. nach Bundesverfassungsrecht
abhängig gemacht werden darf (im Anschluß an das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 - Rs. C-19/92 - in
der Sache des Klägers, NVwZ 1993, 661), wenn ein gleichlautender Grad
im Inland nicht verliehen wird und der im Ausland verliehene Grad einem
inländischen Grad nicht zum Verwechseln ähnlich ist.
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erstellt 26.01.1997/Kr.