Europäische akademische Grade in Deutschland

Verwaltungsrechtssache Dieter Kraus ./. Land Baden-Württemberg 


BVerwG, 6 B 10.96, Beschl. v. 23.12.1996 (nicht veröff.) 

Aus den Gründen: 

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1995 ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 

Der angefochtene Beschluß wirft die rechtsgrundsätzliche Frage auf, unter welchen Voraussetzungen das Europäische Gemeinschaftsrecht es zuläßt, die Befugnis zur Führung eines ausländischen akademischen Grades von einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen oder ob etwa unter den hier gegebenen Umständen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein "sog. Anzeigeverfahren" ausreicht. Die Streitsache kann ferner zur grundsätzlichen Klärung Anlaß geben, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der behördlichen Genehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht bzw. nach Bundesverfassungsrecht abhängig gemacht werden darf (im Anschluß an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 - Rs. C-19/92 - in der Sache des Klägers, NVwZ 1993, 661), wenn ein gleichlautender Grad im Inland nicht verliehen wird und der im Ausland verliehene Grad einem inländischen Grad nicht zum Verwechseln ähnlich ist.

zur Hauptseite  

erstellt 26.01.1997/Kr.